Patientenrecht kompakt (Teil 1): Das Wichtigste in Kürze

Patientenrechte 1.1

Ob Erkältung oder nötiger operativer Eingriff – im Krankheitsfall sind wir erleichtert bei dem Gedanken einen Arzt aufsuchen und Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen zu können. Dank eines gut funktionierenden Gesundheitssystems zählt dies für uns in Deutschland sozusagen zu einer Selbstverständlichkeit. Täglich lassen sich Millionen Deutsche krankheitsbedingt und in der Mehrheit der Fälle beanstandungslos behandeln. Aus verschiedenen Gründen kann es jedoch hin und wieder zu Unstimmigkeiten in der medizinischen Versorgung kommen. Als Patient ist es in solchen Fällen ratsam, sich seiner Rechte bewusst zu sein. Vor allem dann, wenn man, wie im Falle einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung (CED), häufiger Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen muss.

Tatsächlich kennen die Mehrheit der Patientinnen und Patienten ihre Rechte, wenn überhaupt, nur in Teilen (siehe Abb. 1). Das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage unter Patienten und Versicherten zeigt, dass etwa ein Drittel das Patientenrechtegesetz gar nicht kennt (siehe Abb. 2).1

Mit unserer fünfteiligen Sonderserie zum Thema Patientenrecht möchten wir dich umfassend über die Rechte als Patient informieren und dir wichtige Tipps und Ratschläge an die Hand geben: Vom Recht auf Selbstbestimmung, über den Schadenersatz beim Behandlungsfehler bis zur Krankengeldzahlung und Rehabilitation.

Das Patientenrechtegesetz – Klare Regeln für Patient und Arzt

Das Ziel eines jeden Arztes sollte es sein, seine Patienten nach bestem Wissen und Gewissen zu versorgen und eine weitere Schädigung durch unvorsichtiges Handeln zu vermeiden. Jener Doktrin haben sich Ärzte und andere Angehörige von Heilberufen, wie etwa Therapeuten, Heilpraktiker oder Krankenpfleger, verpflichtet und ihr tägliches Streben danach ausgerichtet. Da Fehler jedoch auch im Falle des sensiblen Themas Gesundheit menschlich bleiben, lassen sich Defizite im Behandlungsalltag leider nicht gänzlich vermeiden. Treten z.B. Behandlungsfehler auf, so muss dem Patienten, aber auch den behandelnden Ärzten die notwendige Rechtssicherheit geboten werden. 

Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ (Patientenrechtegesetz, BGBl. I 2013, 277), das im Februar 2013 in Kraft getreten und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert ist. Auch wenn das Patientenrechtegesetz für beide Seiten Gültigkeit besitzt, so soll es doch in erster Linie den Patienten schützen und ihm die Möglichkeit geben, seinem Behandler und Leistungserbringer auf Augenhöhe zu begegnen.2

Leistung für Gegenleistung mit dem Behandlungsvertrag

Das Patientenrechtegesetz definiert das Verhältnis zwischen Arzt und Patienten als bindenden Vertrag zur Erbringung einer Gesundheitsleistung. Der sogenannte Behandlungsvertrag beinhaltet also die Rechte und Pflichten von Arzt und Patient sowie anderen Heilberufen, wie Heilpraktikern, Psycho- oder Physiotherapeuten, Hebammen etc., für den gesamten Zeitraum der Behandlung. Besuchst du einen Arzt oder begibst dich in Behandlung, wird hierdurch automatisch ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen, welcher nicht zwingend schriftlich festgehalten oder ausdrücklich mündlich vereinbart werden muss. Mit dem Verhandlungsvertrag verpflichtet sich der Leistungserbringer, sprich der Arzt oder Heilberufler, u.a. dazu, eine den medizinischen Standards entsprechende Behandlung durchzuführen. Das bedeutet, dass er dich umfassend über diese informiert, die Behandlung dokumentiert und dir Einsicht in die Patientenakte gewährt. Der Patient als Leistungsempfänger wiederum verpflichtet sich, die Behandlung mit einer angemessenen und vereinbarten Vergütung zu honorieren.[1]

Was das konkret bedeutet, welche Rolle die Krankenkassen hierbei spielen, welche Regelungen im Krankheitsfall in Ausbildung und Beruf und bei Pflegebedürftigkeit greifen, all dies erfährst du in den kommenden Wochen in unserer „Newsserie zum Patientenrecht“.